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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich

1.1 Die norelem Normelemente AG verkauft dem Kunden die angebotenen spezifizierten Waren zu den nachstehend aufgeführten Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB).

1.2 Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der norelem Normelemente AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und der norelem Normelemente AG kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und dessen Annahme durch die norelem Normelemente AG zustande. Erfolgt der Auftrag des Kunden mündlich, per Telefon, per Fax, per Brief oder via E-Mail, nimmt die norelem Normelemente AG den Auftrag an, indem sie dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zustellt.

2.2 Erfolgt der Auftrag des Kunden im Rahmen des elektronischen Handels (E-Commerce), bestätigt die norelem Normelemente AG die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg.

3. Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und andere Unterlagen

3.1 Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und andere Unterlagen, die der Kunde im Rahmen des Bestellvorganges erhält, sind ohne anderweitige Vereinbarung unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behält sich die norelem Normelemente AG alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der norelem Normelemente AG ganz oder teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

3.3 Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.

4. Preise und Preisanpassungen

4.1 Alle Preise verstehen sich netto, ausschliesslich der schweizerischen Mehrwertsteuer, ab Werk, und ohne Verpackung.

4.2 Die Verpackungs- und Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt. Bezüglich der Kosten der Transportversicherung, wird auf Ziffer 6.4. nachfolgend verwiesen.

4.3 Bei Sonderausführungen kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Abweichungen von der Bestellmenge kommen. Mehr oder Mindermengen von bis zu 10% stellen deshalb eine vertragsgemässe Erfüllung der Lieferverpflichtung dar, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Berechnet wird in diesem Fall die tatsächliche Liefermenge.

4.4 Bei Kleinaufträgen erheben wir einen Mindermengenzuschlag (CHF 10.00 bei Warenwert unter CHF 30.00 und CHF 20.00 bei Warenwert bis CHF 15.00).

4.5 Die Zahlung hat grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

4.6 Bei einem Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ist der Besteller berechtigt 2% Skonto abzuziehen.

4.7 Die norelem Normelemente AG behält sich das Recht vor, Neukunden und bestehende Kunden per Nachnahme zu beliefern.

4.8 Die norelem Normelemente AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

4.9 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 6.6 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung begleicht. Der Besteller gerät auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermässig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.3 Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nach und muss er zusätzlich gemahnt werden, behält sich die norelem Normelemente AG das Recht vor, pro Mahnung eine Mahngebühr von CHF 10.00 in Rechnung zu stellen.

6. Lieferung und Lieferfrist

6.1 Der Umfang der Lieferung der norelem Normelemente AG ist in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

6.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „DAP“ (Incoterms 2020) - geliefert am Ort (benannter Bestimmungsort). 
Die Gefahr geht auf den Besteller bei Lieferung am benannten Bestimmungsort über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.3 Teillieferungen sind zulässig.

6.4 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

6.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn der norelem Normelemente AG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die die norelem Normelemente AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.6 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die norelem Normelemente AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

6.7 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

6.8 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller der norelem Normelemente AG schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die die norelem Normelemente AG zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

6.9Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 6 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der norelem Normelemente AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

6.10 Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer ist die norelem Normelemente AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.11 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die norelem Normelemente AG berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschliesslich allfälliger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Gefahrenübergang

7.1 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang massgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, ausnahmsweise unmittelbar nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

7.2 Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme oder der Versand infolge von Umständen, die der norelem Normelemente AG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahme- bzw. Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.3 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die norelem Normelemente AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die norelem Normelemente AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt die norelem Normelemente AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

8.2 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der norelem Normelemente AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der norelem Normelemente AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8.3 Bei Zahlungsverzug ist die norelem Normelemente AG jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich zurückzufordern (Art. 214 Abs. 3 OR).

8.4 Wird die gelieferte Ware vor Beendigung des Eigentumsvorbehaltes, somit vor Eigentumsübergang an den Besteller, vom Besteller oder über dessen Auftrag von Dritten be- oder verarbeitet, mit einer oder mehreren Sachen vermischt oder verbunden, geht das Eigentum der norelem Normelemente AG an der gelieferten Ware nicht unter. In diesem Fall ist die norelem Normelemente AG Miteigentümerin der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen oder verbundenen Sache.

8.5 Der Besteller tritt seine sämtlichen Forderungen und sonstigen Rechts aus einer allfälligen Weiterveräusserung, aus einer Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an die norelem Normelemente AG ab, selbst wenn die gelieferte Ware zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. Der Besteller ist verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen.

8.6 Der Besteller ist im Weiteren verpflichtet, bei einer Weiterveräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, worunter auch eine Vermietung, Verpachtung oder ein Leasinggeschäft zu verstehen ist, auf den Umstand der Forderungsabtretung bereits in seinem Lieferschein, spätestens aber in seiner Rechnung dahingehend hinzuweisen, dass eine Bezahlung der Forderung des Drittkäufers an den Besteller mit schuldbefreiender Wirkung nur an die norelem Normelemente AG erfolgen kann. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräussert oder zum Gebrauch überlassen, so gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen. Der Besteller ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Veräusserung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1 Die norelem Normelemente AG prüft die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

9.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und der norelem Normelemente AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3 Soweit ein von der norelem Normelemente AG zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist sie nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) berechtigt.

9.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

9.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 11 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

10. Rückgaberecht

10.1 Material und Produktrückgaben bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der norelem Normelemente AG und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Die retournierte Ware ist unbeschädigt, funktionsfähig und vollständig sowie in einwandfreier Verpackung mit Lieferschein/Retourenschein zurückzuschicken. Der Rücksender verpflichtet sich zudem, der norelem Normelemente AG für die Wiedereinlagerungskosten und den damit verbundenen Aufwand eine Pauschale von CHF 30.00 zu bezahlen.

10.2 Sonderanfertigungen, Nichtlagerware und Materialzuschnitte können nicht zurückgenommen werden und sind vom Rückgaberecht generell ausgeschlossen.

11. Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die die norelem Normelemente AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

11.2 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

11.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der norelem Normelemente AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.4 Die norelem Normelemente AG haftet jedoch nur für Mängel, die innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluss gerügt werden.

11.5 Die norelem Normelemente AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der norelem Normelemente AG, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

11.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

11.7 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, ist die norelem Normelemente AG nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) berechtigt.

11.8 Im Falle der Nachbesserung hat der Besteller der norelem Normelemente AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

11.9 Ist die norelem Normelemente AG zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die norelem Normelemente AG zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die norelem Normelemente AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

11.10 Von der Gewährleistung und Haftung der norelem Normelemente AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der norelem Normelemente AG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die norelem Normelemente AG nicht zu vertreten hat.

11.11 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Punkt 11 ausdrücklich genannten.

12. Ausschluss weiterer Haftungen

12.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der norelem Normelemente AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

12.2 Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Schwyz. Die norelem Normelemente AG kann an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.

13.2 Es gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft, ganz oder teilweise unwirksam sein, oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen davon nicht berührt.


Stand: März 2013